Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von dafür gerichtlich vereidigten und öffentlich bestellten Urkundenübersetzern angefertigt werden.
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Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von dafür gerichtlich vereidigten (in manchen Bundesländern auch "beeidigten"\) und öffentlich bestellten Urkundenübersetzern angefertigt werden.