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Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von dafür gerichtlich vereidigten und öffentlich bestellten Urkundenübersetzern angefertigt werden.

Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur von dafür gerichtlich vereidigten (in manchen Bundesländern auch "beeidigten"\) und öffentlich bestellten Urkundenübersetzern angefertigt werden.

Hierzu muss der Übersetzer beim zuständigen Gericht seine Beeidigung beantragen und im Vorfeld seine Eignung nachweisen. Diese geschieht in den meisten Fällen durch die Vorlage des Universitäts-Diploms oder der Master-Urkunde etc., die der Übersetzer im Studiengang "Übersetzen / Dolmetschen" oder "Mehrsprachige Kommunikation" verliehen bekommen hat.

Wichtig ist, dass die Beherrschung der Rechtsterminologie in Ausgangs- und Zielsprache nachgewiesen werden kann.

Wurden diese Unterlagen vom Gericht geprüft und der Bewerber für geeignet befunden, erhält er eine "Einladung zum Beeidigungstermin für Urkundenübersetzer". In diesem Termin wird der Übersetzer über seine Pflichten und Rechte als zukünftiger "öffentlich bestellter und gerichtlich vereidigter (oder beeidigter) Urkundenübersetzer" aufgeklärt. Im Anschluss muss der Übersetzer den Eid leisten. Hier kann er wählen zwischen dem "Eid mit religiöser Beteuerung" oder dem "Eid ohne religiöse Beteuerung".
Durch die nachfolgende Unterschrift verpflichtet sich der nun beeidigte/vereidigte Urkundenübersetzer, alle von ihm gefertigten "beglaubigten Übersetzungen" treu und gewissenhaft auszuführen, und zwar gemäß §1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974. Im Rahmen dieser Verpflichtung werden dem öffentlich bestellten und gerichtlich vereidigten/beeidigten Übersetzer die Inhalte der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

  • § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch
  • § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
  • § 203 Abs. 2,4,5 Verletzung von Privatgeheimnissen
  • § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
  • §§ 331, 332 Vorteilsnahme und Bestechlichkeit
  • § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  • § 358 Nebenfolgen
  • § 97 b Abs. 2 i.V. mit §§ 94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
  • § 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung
  • und § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

Für den nun öffentlich bestellten und vereidigten/beeidigten Urkundenübersetzer gelten diese Strafvorschriften auf Grund seiner Verpflichtung.

Nun erhält der öffentlich bestellte und vereidigte/beeidigte Übersetzer seine Bestallungsurkunde oder sein Protokoll über die Beeidigung als Urkundenübersetzer vom Präsidenten des Gerichtes ausgehändigt.
Mit diesem offiziellen Dokument kann er sich einen sogenannten Rundstempel anfertigen lassen, mit dem die von ihm ab sofort angefertigten "beglaubigten Übersetzungen" als solche gestempelt werden können.

Beglaubigte Übersetzungen werden häufig im Rahmen von Gerichtsverfahren, Einbürgerungsverfahren, binationalen Eheschließungen, Auswanderungen, Rückwanderungen, Auslandssemestern etc. benötigt.

Wenn Sie ausländische Dokumente/Urkunden in deutscher Sprache benötigen, kann es zwar sein, dass es günstiger ist, diese direkt auch im Ausland ins Deutsche übersetzen zu lassen - nur werden diese Übersetzungen von den deutschen Ämtern, Behörden und Gerichten nicht anerkannt. Damit Ihre offiziellen ausländischen Dokumente in Deutschland anerkannt und verwendet werden können, müssen diese von einem an einem deutschen Gericht vereidigten/beeidigten Urkundenübersetzer angefertigt werden.

Oder wenn Sie die beglaubigte Übersetzung eines deutschen Dokumentes in eine Fremdsprache benötigen (z.B. die beglaubigte Übersetzung eines Abiturzeugnisses in das Englische), wenden Sie sich an uns.


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Beglaubigte Übersetzungen bieten wir für diese Sprachen

  • Englisch
  • Französisch
  • Italienisch
  • Spanisch
  • Niederländisch
  • Russisch
  • Polnisch
  • Schwedisch
  • Dänisch
  • Norwegisch
  • Serbisch
  • Kroatisch
  • Bosnisch
  • Rumänisch
  • Thailändisch
  • Türkisch

Beglaubigung

Beglaubigungen von deutschen Dokumenten (zum Beispiel als beglaubigte Kopie) dürfen z.B. städtische Behörden (Bürgerbüro), der Notar oder das Pfarramt vornehmen. Beglaubigte Übersetzungen dürfen wie oben beschrieben nur öffentlich bestellte und gerichtlich beeidigte (oder vereidigte) Urkundenübersetzer erstellen. Oftmals muss, wenn die beglaubigte Übersetzung aus dem Deutschen in eine Fremdsprache erfolgt, und die Übersetzung dann im Ausland vorgelegt bzw. verwendet werden soll, noch eine Überbeglaubigung durch eine offizielle Behörde (z.B. Landgericht) stattfinden. Ob dies notwendig ist, erfragen Sie bei der öffentlichen Stelle, für die die beglaubigte Übersetzung erstellt werden soll!

Apostille

Die "Haager Apostille" dient ebenfalls zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde und wird von einer dazu authorisierten Behörde desjenigen Landes ausgestellt, in dem die Urkunde ausgegeben wurde. In Deutschland gilt: Zuständig für Urkunden des Bundes ist das BVA in Köln. Soll eine Apostille für Urkunden der Bundesländer ausgestellt werden, ist die Zuständigkeit leider nicht einheitlich geregelt. Hier können zuständig sein: Innenministerien, Außenministerien, Bezirksregierungen, Landgerichtspräsidenten, Amtsgerichtspräsidenten, Justizministerien etc. Soll die Apostille für eine ausländische Urkunde erstellt werden, erfragen Sie die Zuständigkeit am Besten im ausstellenden Land.

Legalisation

Bei der Legalisation wird die Echtheit der Urkunde bestätigt - wie bei der Haager Apostille. Jedoch geschieht dies bei der Legalisation durch die diplomatische Vertretung oder einen Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Notwendigkeit einer Legalisation erfahren Sie immer von der Stelle, für die die Urkunde gedacht ist. Wenn die Legalisation zur Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland erstellt werden soll, dann sind die deutschen Botschaften und Konsulate im Ausland zuständig. Diese sind jedoch - wie im umgekehrten Fall - auf Vor- bzw. Überbeglaubigungen durch öffentliche Stellen des Gastlandes angewiesen.